Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

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Audrey
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Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von Audrey »

Heute kam die Frage auf, dass bei einem Verkauf im Fullset Chanel bei geschwärzten Daten in der Rechnung keine Garantie übernimmt.

Ist das so?

Wie handhabt ihr das?
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SarahKu
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von SarahKu »

Ja, das habe ich gelesen und bin ehrlich gesagt auch ins grübeln gekommen. 🤔

Ich warte eh noch auf eine Rückmeldung von meiner SA. Dann werde ich sie mal fragen. Aber ich gehe mal davon aus, dass man wenn man drei fragt drei verschiedene Antworten bekommt.

Wenn ich etwas verkaufe schwärze ich selbstverständlich auch meine Daten. Wer weiß durch wie viele Hände die Rechnung noch geht.
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Audrey
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von Audrey »

Genau DAS war auch mein Gedanke, Sarah! Man weiss doch nie…

Und: Die Tasche ist doch registriert, wo ist da das Problem?
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xanti0
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von xanti0 »

Warum kopiert man die Rechnung nicht und behält das ORIGINAL ....
Die Kopie kann man immer noch schwärzen ....
Nein KEINE unserer TASCHEN wird einfach so auf den Boden gestellt (!!!!)
NEIN ich trag nicht die Tasche meiner Frau , ich trag meine EIGENE :wink: :cool:
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chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von chris »

In rechtlicher Hinsicht kommt es zunächst darauf an, ob es vorliegend um eine Garantie oder um Gewährleistung geht. Eine Garantie ist ein vom Kaufvertrag losgelöstes Rechtsverhältnis mit nahezu beliebigem Inhalt. In einem Garantievertrag könnte Chanel oder ein anderer Hersteller ohne weiteres vorsehen, dass die Geltendmachung des Garantieanspruchs an einen ungeschwärzten Kaufbeleg geknüpft wird.

Etwas anderes gilt allerdings für die gesetzliche Mängelgewährleistung, §§ 434 ff BGB. Verkauft ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher eine Handtasche, dann kann im Kaufvertrag geregelt werden, dass die Mängelgewährleistungsansprüche auf den Zweitkäufer übergehen. Alternativ kann auch der Erstkäufer Mängelrechte für den Zweitkäufer ausüben.

Je nach dem Umfang der Schwärzung wird allerdings die (gerichtliche) Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erheblich erschwert. Denn der Gläubiger von Mängelansprüchen ist prozessual für alle anspruchsbegründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Das Beweismittel der Wahl ist in erster Linie die Rechnung bzw. der Kassenbeleg. Jede Schwärzung schränkt den Beweiswert dieser Urkunde ein.

Hat der Zweitkäufer allerdings andere Beweismittel zur Hand, etwa die Zeugenaussage des Erstkäufers, dann kommt es für die Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht auf die Vorlage eines ungeschwärzten Kassenzettels an.
Möge das Backup immer mit Dir sein ... :cool:
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Audrey
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von Audrey »

Chanel akzeptiere keine Rechnung mit geschwärzten Daten, in einem Fall einer Reklamation. DAS war die Aussage einer Dame, als ich eine Tasche im Fullset, aber mit geschwärzten Daten, angeboten habe.

Davon ist mMn die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) unberührt. Da kann sich Chanel auch nicht herauswinden.

Ich möchte nicht, dass meine Daten, sollte die Tasche später nochmal und nochmal und nochmal weiterverkauft werden, durch die Welt geistern. Ich habe das jetzt überspitzt dargestellt.
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chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von chris »

Audrey hat geschrieben: 03.04.2022, 10:43 ... Davon ist mMn die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) unberührt. Da kann sich Chanel auch nicht herauswinden. ...
Da hast du völlig recht: die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten darf nicht von der Vorlage eines Kassenbons abhängig gemacht werden. Das ist gesetzlich klar geregelt.

Bei einem Wiederverkauf stellt sich in Bezug auf die Mängelrechte ohnehin zumeist ein ganz anderes Problem: die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Chanel bzw. einem anderen Taschenhersteller wird nicht "automatisch" bei einem Wiederverkauf mitübertragen. Der "Zweitkäufer" hat keinen Kaufvertrag mit Chanel abgeschlossen, aus dem er Gewährleistungsansprüche herleiten könnte. Will der Zweitkäufer daher Mängelrechte gegenüber Chanel wahrnehmen, muss der "Erstkäufer" diese zunächst abtreten (oder im eigenen Namen für den Zweitkäufer ausüben). An einer derartigen Abtretungserklärung wird es in den meisten Fällen fehlen.
Möge das Backup immer mit Dir sein ... :cool:
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SarahKu
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von SarahKu »

Das bedeutet für mich im Klartext, dass wenn ich eine Tasche kaufe die jünger als zwei Jahre ist, bei der ich, wenn ich sie selber gekauft hätte eine Gewährleistung hätte, diese Gewährleistung für mich wegfällt sobald ich sie zweiter Hand kaufe.
Das stellt für mich ein großes Problem dar. Beziehungsweise glaube ich, dass das niemand weiß. Unglaublich viele Taschen werden ja in dieser Zeit der gesetzlichen Gewährleistung verkauft.

Oooooohhhhhhhhh 😮
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chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von chris »

SarahKu hat geschrieben: 03.04.2022, 13:31 Das bedeutet für mich im Klartext, dass wenn ich eine Tasche kaufe die jünger als zwei Jahre ist, bei der ich, wenn ich sie selber gekauft hätte eine Gewährleistung hätte, diese Gewährleistung für mich wegfällt sobald ich sie zweiter Hand kaufe.
Das stellt für mich ein großes Problem dar. Beziehungsweise glaube ich, dass das niemand weiß. Unglaublich viele Taschen werden ja in dieser Zeit der gesetzlichen Gewährleistung verkauft. Oooooohhhhhhhhh 😮
Das ist richtig: wenn du dir die Mängelrechte als sog. "Sekundärrechte" aus dem ersten Kaufvertrag nicht abtreten lässt, hast du bei einem Secondhand-Kauf keine Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Erstverkäufer. Allenfalls kommt eine Gewährleistung gegenüber dem Zweitverkäufer (Secondhand-Händler) in Betracht, soweit die Mängelhaftung in dieser Geschäftsbeziehung nicht ausgeschlossen wurde.

In der Praxis ist die Mängelgewährleistung nach einem Jahr (bis 31.12.2021: sechs Monaten) allerdings ohnehin ein stumpfes Schwert, denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Beweislastumkehr des § 477 BGB ein, dh: tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein, wird die Mangelhaftigkeit der Sache gesetzlich vermutet, dh der Käufer muss den Mangel nicht beweisen. Einen Tag später bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung dreht sich die Beweislast kraft Gesetzes um: dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Dieser Beweis gelingt in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht.
Möge das Backup immer mit Dir sein ... :cool:
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chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset

Beitrag von chris »

Eine Abtretungserklärung ist übrigens kein Hexenwerk. Ein Muster sieht wie folgt aus:

Abtretungserklärung

1. [Name, Vorname, Adresse] (im Folgenden Zedent genannt] und
2. [Name, Vorname, Adresse] (im Folgenden Zessionar genannt]

treffen folgende Vereinbarung:

3. Dem Zedenten stehen aus dem Kauf der Handtasche [Modellbezeichnung, Serien-/Rechnungsnummer] am [Datum] von [Name und Adresse des Verkäufers] die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
4. Der Zedent tritt sämtliche in Ziffer 3 genannten Ansprüche an den Zessionar ab.
5. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.
6. Der Zedent erklärt, dass er zur Abtretung berechtigt und nicht durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner an der Abtretung gehindert ist.

[Ort, Datum] [Unterschriften Zedent und Zessionar]

Der "Zedent" tritt die Gewährleistungsansprüche ab, die der "Zessionar" im Wege der Abtretung erhält. "Schuldner" ist der ursprüngliche Verkäufer der Tasche, der innerhalb der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) für die Mangelfreiheit haftet.

Diese einfache Abtretungserklärung kann auch Bestandteil eines (Second-Hand) Kaufvertrags sein.
Möge das Backup immer mit Dir sein ... :cool:
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