Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
- Audrey
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Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Ist das so?
Wie handhabt ihr das?
- SarahKu
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Ich warte eh noch auf eine Rückmeldung von meiner SA. Dann werde ich sie mal fragen. Aber ich gehe mal davon aus, dass man wenn man drei fragt drei verschiedene Antworten bekommt.
Wenn ich etwas verkaufe schwärze ich selbstverständlich auch meine Daten. Wer weiß durch wie viele Hände die Rechnung noch geht.
- Audrey
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Und: Die Tasche ist doch registriert, wo ist da das Problem?
- xanti0
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Die Kopie kann man immer noch schwärzen ....
NEIN ich trag nicht die Tasche meiner Frau , ich trag meine EIGENE


- chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Etwas anderes gilt allerdings für die gesetzliche Mängelgewährleistung, §§ 434 ff BGB. Verkauft ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher eine Handtasche, dann kann im Kaufvertrag geregelt werden, dass die Mängelgewährleistungsansprüche auf den Zweitkäufer übergehen. Alternativ kann auch der Erstkäufer Mängelrechte für den Zweitkäufer ausüben.
Je nach dem Umfang der Schwärzung wird allerdings die (gerichtliche) Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erheblich erschwert. Denn der Gläubiger von Mängelansprüchen ist prozessual für alle anspruchsbegründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Das Beweismittel der Wahl ist in erster Linie die Rechnung bzw. der Kassenbeleg. Jede Schwärzung schränkt den Beweiswert dieser Urkunde ein.
Hat der Zweitkäufer allerdings andere Beweismittel zur Hand, etwa die Zeugenaussage des Erstkäufers, dann kommt es für die Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht auf die Vorlage eines ungeschwärzten Kassenzettels an.

- Audrey
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Davon ist mMn die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) unberührt. Da kann sich Chanel auch nicht herauswinden.
Ich möchte nicht, dass meine Daten, sollte die Tasche später nochmal und nochmal und nochmal weiterverkauft werden, durch die Welt geistern. Ich habe das jetzt überspitzt dargestellt.
- chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Da hast du völlig recht: die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten darf nicht von der Vorlage eines Kassenbons abhängig gemacht werden. Das ist gesetzlich klar geregelt.
Bei einem Wiederverkauf stellt sich in Bezug auf die Mängelrechte ohnehin zumeist ein ganz anderes Problem: die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Chanel bzw. einem anderen Taschenhersteller wird nicht "automatisch" bei einem Wiederverkauf mitübertragen. Der "Zweitkäufer" hat keinen Kaufvertrag mit Chanel abgeschlossen, aus dem er Gewährleistungsansprüche herleiten könnte. Will der Zweitkäufer daher Mängelrechte gegenüber Chanel wahrnehmen, muss der "Erstkäufer" diese zunächst abtreten (oder im eigenen Namen für den Zweitkäufer ausüben). An einer derartigen Abtretungserklärung wird es in den meisten Fällen fehlen.

- SarahKu
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Das stellt für mich ein großes Problem dar. Beziehungsweise glaube ich, dass das niemand weiß. Unglaublich viele Taschen werden ja in dieser Zeit der gesetzlichen Gewährleistung verkauft.
Oooooohhhhhhhhh
- chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Das ist richtig: wenn du dir die Mängelrechte als sog. "Sekundärrechte" aus dem ersten Kaufvertrag nicht abtreten lässt, hast du bei einem Secondhand-Kauf keine Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Erstverkäufer. Allenfalls kommt eine Gewährleistung gegenüber dem Zweitverkäufer (Secondhand-Händler) in Betracht, soweit die Mängelhaftung in dieser Geschäftsbeziehung nicht ausgeschlossen wurde.SarahKu hat geschrieben: ↑03.04.2022, 13:31 Das bedeutet für mich im Klartext, dass wenn ich eine Tasche kaufe die jünger als zwei Jahre ist, bei der ich, wenn ich sie selber gekauft hätte eine Gewährleistung hätte, diese Gewährleistung für mich wegfällt sobald ich sie zweiter Hand kaufe.
Das stellt für mich ein großes Problem dar. Beziehungsweise glaube ich, dass das niemand weiß. Unglaublich viele Taschen werden ja in dieser Zeit der gesetzlichen Gewährleistung verkauft. Oooooohhhhhhhhh![]()
In der Praxis ist die Mängelgewährleistung nach einem Jahr (bis 31.12.2021: sechs Monaten) allerdings ohnehin ein stumpfes Schwert, denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Beweislastumkehr des § 477 BGB ein, dh: tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein, wird die Mangelhaftigkeit der Sache gesetzlich vermutet, dh der Käufer muss den Mangel nicht beweisen. Einen Tag später bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung dreht sich die Beweislast kraft Gesetzes um: dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Dieser Beweis gelingt in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht.

- chris
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Re: Schwärzung von Daten bei Verkauf im Fullset
Abtretungserklärung
1. [Name, Vorname, Adresse] (im Folgenden Zedent genannt] und
2. [Name, Vorname, Adresse] (im Folgenden Zessionar genannt]
treffen folgende Vereinbarung:
3. Dem Zedenten stehen aus dem Kauf der Handtasche [Modellbezeichnung, Serien-/Rechnungsnummer] am [Datum] von [Name und Adresse des Verkäufers] die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
4. Der Zedent tritt sämtliche in Ziffer 3 genannten Ansprüche an den Zessionar ab.
5. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.
6. Der Zedent erklärt, dass er zur Abtretung berechtigt und nicht durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner an der Abtretung gehindert ist.
[Ort, Datum] [Unterschriften Zedent und Zessionar]
Der "Zedent" tritt die Gewährleistungsansprüche ab, die der "Zessionar" im Wege der Abtretung erhält. "Schuldner" ist der ursprüngliche Verkäufer der Tasche, der innerhalb der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) für die Mangelfreiheit haftet.
Diese einfache Abtretungserklärung kann auch Bestandteil eines (Second-Hand) Kaufvertrags sein.
